Auch wenn das erkennende Gericht seinerseits ebenfalls dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, kann es nicht angehen, die kantonale Gerichtskasse mit Kosten zu belasten, die durch eine mangelhafte Abklärung seitens der Verwaltung verursacht wurden. Würde anderes gelten, gerieten die Gerichte in Versuchung, sich ihrer Kostenpflicht mittels Rückweisung an die Verwaltung zu entledigen, obwohl dies mit der gebotenen Verfahrensbeschleunigung kollidieren könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch EVG-Urteil U 401/04 vom 13.6.2005 E. 4.1, wo anderseits gerade die Rückweisung geschützt wurde, um die Gerichtskassen von den Gutachtenskosten zu entlasten).