Dabei erwies sich die Anordnung eines neuen Gutachtens als unumgänglich (dazu E. 3 hievor), und es erfolgte gestützt darauf auch eine Zusprechung von Leistungen (Art. 78 Abs. 3 IVV). Auch wenn das erkennende Gericht seinerseits ebenfalls dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, kann es nicht angehen, die kantonale Gerichtskasse mit Kosten zu belasten, die durch eine mangelhafte Abklärung seitens der Verwaltung verursacht wurden.