12 zu Art. 45). bb) Im vorliegenden Fall geht es ebenfalls nicht um die Abgeltung der Kosten eines von privater Seite veranlassten Gutachtens, sondern um diejenigen eines Gerichtsgutachtens, das nötig wurde, weil die Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin mit Mängeln behaftet war. Dabei erwies sich die Anordnung eines neuen Gutachtens als unumgänglich (dazu E. 3 hievor), und es erfolgte gestützt darauf auch eine Zusprechung von Leistungen (Art. 78 Abs. 3 IVV).