Es hat sie dahin beantwortet, dass die Begutachtungskosten zu den Gerichtskosten gehören und deshalb vom Gericht übernommen werden müssten; eine Ausnahme von dieser Regel könnte gemacht werden, wenn eine Verwaltungsstelle die Verfügung aufgrund unvollständiger Akten erlassen und durch ihren Leichtsinn das Gericht zur weiteren Abklärung gezwungen hat (EVGE 1955 S. 206; RKUV 1985 Nr. 637 S. 196; RSKV 1973 Nr. 167 S. 66 E. 4; vgl. ferner BGE 112 V 333 sowie Kieser, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 45).