Ausgehend vom Verursacherprinzip hat das Bundesgericht in gefestigter Praxis die Verwaltung zum Ersatz jener Kosten verhalten, die einer Partei daraus entstanden sind, dass der Verwaltungsträger seiner aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes nicht hinreichend nachgekommen ist und dadurch den nicht zur Abklärung verpflichteten Instanzen oder Personen unnötige Kosten verursacht hat (EVG-Urteil U 480/05 vom 7.6.2006 E. 3 mit Hinweisen). Während die Rechtsprechung solche Kosten zugunsten der Partei früher ausdrücklich unter dem Titel der Parteientschädigung abgelten liess (vgl. BGE 115 V 62), scheint sie in diesem Zusammenhang