78 Abs. 3 IVV, wobei die Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung - im Gegensatz zu Art. 45 ATSG - voraussetzt, dass eine Leistungszusprache erfolgt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 14 zu Art. 45).