Das Gutachten erging am 28. Mai 2010. Das Gericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 7. - b/aa) Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Eine vergleichbare Bestimmung für den Bereich der Invalidenversicherung findet sich in Art. 78 Abs. 3 IVV, wobei die Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung - im Gegensatz zu Art.