Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin mit Urteil vom 30. Mai 2005 auf (S 04 357), im Wesentlichen deshalb, weil hinsichtlich der Frage der damals bestehenden Arbeitsfähigkeit keine Klarheit bestand. Hierauf veranlasste die Verwaltung im September 2005 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das Medizinische Zentrum Römerhof (MZR). Das betreffende Gutachten erging Ende April 2007. Im August desselben Jahres verfügte die IV-Stelle schliesslich erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens. Beschwerdeweise liess D unter anderem beantragen, es sei eine neuerliche umfassende medizinische Abklärung der gesundheitlichen Beschwerden anzuordnen.