| | Entscheid: | D meldete sich im Juli 2001 bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Unter anderem nach Durchführung einer Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Z von Ende September 2002 verfügte die IV-Stelle schliesslich erstmals die Abweisung des Leistungsbegehrens und hielt mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2004 daran fest. Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin mit Urteil vom 30. Mai 2005 auf (S 04 357), im Wesentlichen deshalb, weil hinsichtlich der Frage der damals bestehenden Arbeitsfähigkeit keine Klarheit bestand.