Soweit gegen die Verfügung vom 16. Juli 2008 Beschwerde erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten. Denn Gegenstand dieser Verfügung bildet nicht mehr der Rentenanspruch an sich, sondern lediglich die Höhe der bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2008 angepassten Rente. Auch die zeitliche Wirksamkeit der Rentenanpassung ergab sich nicht erst aus der Berechnungs-, sondern bereits aus der vorangegangenen Revisionsverfügung. Und dass der Rentenbetrag seinerseits falsch ermittelt wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.