| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - Die Beschwerdeführerin ficht vorliegend sowohl die Revisionsverfügung vom 2. Juli 2008 wie auch die Verfügungen vom 9. Juli 2007 (Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente [1.6.2005-31.8.2007]; Rückforderung wegen Meldepflichtverletzung) und vom 16. Juli 2008 (Berechnung der Rente ab 1.9.2008) an. Streitig und zu prüfen sind sowohl die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente als auch die Rückforderung der zwischen dem 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2007 allenfalls zu viel bezahlten Rentenbetreffnisse. Soweit gegen die Verfügung vom 16. Juli 2008 Beschwerde erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten.