Gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine vorgängige Bekanntgabe der an die Gutachter zu richtenden Fragen sowie der ihnen zu unterbreitenden Unterlagen nicht vorgesehen. Folglich besteht darauf kein Rechtsanspruch, weshalb eine Gehörsverletzung zu verneinen ist. 5. - Zusammenfassend ergeben die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit beachtlich - keinen Anlass, die Vorgehensweise der IV-Stelle zu beanstanden. (...) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung gegenstandslos und kann als erledigt abgeschrieben werden. |