5: kein Anspruch auf Begutachtung in der Nähe des Wohnortes). 4. - Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Gehörsverletzung geltend macht, da ihm weder der Fragenkatalog bekannt gegeben noch mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen den Gutachtern zugestellt würden, übersieht er, dass die Verfahrensrechte in Bezug auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Art. 44 ATSG abschliessend geregelt sind (BG-Urteil L. vom 23.7.2007 [I 218/06] Erw. 7.4). Gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine vorgängige Bekanntgabe der an die Gutachter zu richtenden Fragen sowie der ihnen zu unterbreitenden Unterlagen nicht vorgesehen.