Davon abgesehen ist zu bemerken, dass die üblichen Untersuchungen einer MEDAS ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 Erw. 4.2). Die erneute Begutachtung, welche ausserhalb des Wohnkantons des Beschwerdeführers stattfinden wird, bildet keinen solchen Umstand (vgl. BG-Urteil F. vom 30.1.2007 [I 166/06] Erw. 5: kein Anspruch auf Begutachtung in der Nähe des Wohnortes).