Nach dem Gesagten ist - soweit derzeit überprüfbar - nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle eine weitere medizinische Abklärung für angezeigt erachtet hat. Hinzu kommt, dass die angeordnete Begutachtung in wenigen Tagen stattfinden wird, womit im Hinblick auf den absehbaren Erlass der Rentenverfügung keine ins Gewicht fallende zeitliche Verzögerung eintreten wird. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet (...). Eine Rechtsverzögerung ist daher zu verneinen. 3. - Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Zumutbarkeit.