6), weshalb die IV-Stelle nicht dazu verhalten werden kann, den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad zu übernehmen. Eine Bindung ergibt sich auch nicht daraus, dass die IV-Stelle den Experten der Gutachterstelle C Fragen unterbreitet hat, zeigt sich doch erst im Ergebnis, ob ein Gutachten den erforderlichen Kriterien einer beweiskräftigen Expertise genügt. d) Nach dem Gesagten ist - soweit derzeit überprüfbar - nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle eine weitere medizinische Abklärung für angezeigt erachtet hat.