Dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2008 im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C vom 29. März 2006 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71% zusprach, führt nicht zur gegenteiligen Betrachtungsweise. Nach der am 28. August 2007 geänderten Rechtsprechung besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung bezüglich Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung mehr (BGE 133 V 553ff. Erw. 6), weshalb die IV-Stelle nicht dazu verhalten werden kann, den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad zu übernehmen.