In diesem Zusammenhang gilt es denn auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die IV-Stelle bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 69 IVV) naturgemäss über ein erhebliches Ermessen verfügt, so dass eine (offensichtliche) Ermessensüberschreitung nicht leichthin angenommen werden kann. c) Dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2008 im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C vom 29. März 2006 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71% zusprach, führt nicht zur gegenteiligen Betrachtungsweise.