Dr. E hat jedoch nicht lediglich die Ausführungen zur Unfallkausalität bemängelt, sondern die Schlussfolgerungen der Gutachterstelle C vom 29. März 2006 für unnachvollziehbar bezeichnet. Ob dem tatsächlich so ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, sondern ist im Entscheid mit der Sache zu beurteilen. Jedenfalls ist Dr. E kompetent genug, die fachmedizinischen Berichterstattungen seriös zu analysieren. Sodann bestehen keine konkreten Indizien, dass seine Ausführungen blossen Behauptungen entsprechen, weshalb keine Veranlassung besteht, gerichtlich einzugreifen.