So verhält es sich vorliegend nicht. Die IV-Stelle hat auf ausdrückliche Empfehlung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2008 eine Begutachtung angeordnet, worin keine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise zu erblicken ist, andernfalls die Kernaufgabe des RAD, der IV-Stelle beratend zur Seite zu stehen und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht abzugeben (Art. 49 Abs. 3 und 4 IVV), ihres Inhalts entleert würde.