a) Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde, und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (BG-Urteil S. vom 20.3.2007 [I 91/07], mit Hinweisen). b) So verhält es sich vorliegend nicht.