Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der Experten besteht (BGE 123 V 175), wovon vorliegend auszugehen ist, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die MEDAS der IV-Stelle in irgendeiner Art weisungsgebunden oder sonst wie untergeordnet wäre. 2. - In der Hauptsache rügt der Beschwerdeführer eine durch die IV-Stelle begangene Rechtsverzögerung, indem diese eine Expertise durch die MEDAS anordnete und nicht - wie von ihm verlangt - auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten über seinen Rentenanspruch befunden hat. a)