6.5). b) Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit Einwände materieller Art gegen die Begutachtung vorgetragen werden. Dies gilt namentlich für die Rügen der hinreichenden Sachverhaltsabklärung sowie der mangelnden fachlichen Kompetenz der begutachtenden Ärzte. Letzteres stellt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Ausstandsgrund dar.