Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Aus den Erwägungen: 1. - a) Vorab ist festzuhalten, dass der Anordnung einer medizinischen Begutachtung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG zukommt, da sie nicht die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten usw. zum Gegenstand hat (BGE 132 V 93). Macht die zu begutachtende Person eigentliche Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG gegen den vorgesehenen Gutachter geltend, so ist darüber eine Verfügung zu erlassen, die selbständig anfechtbar ist. Die gesetzlichen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG und Art.