Am 15. Juli 2008 wurde A durch die MEDAS zur Begutachtung aufgeboten, wogegen er bei der IV-Stelle intervenierte. Diese hielt mit Schreiben vom 21. Juli 2008 an der angeordneten Abklärung fest. Dagegen liess A am 6. August 2008 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und zugleich um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ersuchen. Der IV-Stelle sei zu verbieten, weitere Abklärungen zu treffen, insbesondere eine erneute Abklärung bei der MEDAS durchführen zu lassen. Dies sei superprovisorisch zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.