Diese werde von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) durchgeführt. Mit Eingabe vom 24. April 2008 erklärte sich A mit dieser Mitteilung nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Namentlich trug er vor, er sei bereits von den beiden Gutachterstellen B und C polydisziplinär abgeklärt worden, wobei klare Feststellungen betreffend Arbeitsunfähigkeit gemacht worden seien. Mit Schreiben vom 30. April 2008 gab die IV-Stelle zu verstehen, sie werde über die Anordnung der Begutachtung keine Verfügung erlassen. Am 15. Juli 2008 wurde A durch die MEDAS zur Begutachtung aufgeboten, wogegen er bei der IV-Stelle intervenierte.