44 ATSG enthält eine abschliessende Regelung der Verfahrensrechte bezüglich Sachverständigengutachten, so dass im Verzicht auf vorgängige Bekanntgabe der an die Gutachter zu richtenden Fragen und der ihnen zu unterbreitenden Unterlagen keine Gehörsverletzung zu erblicken ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die IV-Stelle teilte A am 22. April 2008 mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, um den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung prüfen zu können. Diese werde von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) durchgeführt.