{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-389_2008-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3837", "Checksum": "a7fbf95c8e3264633615c9d81c1c97c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 389", "2008 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 11.08.2008 S 08 389 (2008 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 36 Abs. 1 ATSG. Soweit Einwände erhoben werden, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einwendungen materieller Natur gegen die Begutachtung sind mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.\r\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise durch positive Anordnung begangen werden, vorausgesetzt, die Behörde hat die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen und dabei ihr Ermessen offensichtlich überschritten, was ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt. In casu Voraussetzungen nicht erfüllt.\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und 44 ATSG. Art. 44 ATSG enthält eine abschliessende Regelung der Verfahrensrechte bezüglich Sachverständigengutachten, so dass im Verzicht auf vorgängige Bekanntgabe der an die Gutachter zu richtenden Fragen und der ihnen zu unterbreitenden Unterlagen keine Gehörsverletzung zu erblicken ist. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:07", "Checksum": "c7b4c3bd7d8ce25732a1ab8c2a7db9c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 11.08.2008 S 08 389 (2008 II Nr. 32)\nRegeste:\nArt. 36 Abs. 1 ATSG. Soweit Einwände erhoben werden, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einwendungen materieller Natur gegen die Begutachtung sind mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.\r\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise durch positive Anordnung begangen werden, vorausgesetzt, die Behörde hat die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen und dabei ihr Ermessen offensichtlich überschritten, was ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt. In casu Voraussetzungen nicht erfüllt.\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und 44 ATSG. Art. 44 ATSG enthält eine abschliessende Regelung der Verfahrensrechte bezüglich Sachverständigengutachten, so dass im Verzicht auf vorgängige Bekanntgabe der an die Gutachter zu richtenden Fragen und der ihnen zu unterbreitenden Unterlagen keine Gehörsverletzung zu erblicken ist. | Invalidenversicherung\n\n Wohnortes). 4. - Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Gehörsverletzung geltend macht, da ihm weder der Fragenkatalog bekannt gegeben noch mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen den Gutachtern zugestellt würden, übersieht er, dass die Verfahrensrechte in Bezug auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Art. 44 ATSG abschliessend geregelt sind (BG-Urteil L. vom 23.7.2007 [I 218/06] Erw. 7.4). Gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine vorgängige Bekanntgabe der an die Gutachter zu richtenden Fragen sowie der ihnen zu unterbreitenden Unterlagen nicht vorgesehen. Folglich besteht darauf kein Rechtsanspruch, weshalb eine Gehörsverletzung zu verneinen ist. 5. - Zusammenfassend ergeben die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit beachtlich - keinen Anlass, die Vorgehensweise der IV-Stelle zu beanstanden. (...) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung gegenstandslos und kann als erledigt abgeschrieben werden. |"}