{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-389_2008-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3837", "Checksum": "a7fbf95c8e3264633615c9d81c1c97c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 389", "2008 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 11.08.2008 S 08 389 (2008 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 36 Abs. 1 ATSG. Soweit Einwände erhoben werden, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einwendungen materieller Natur gegen die Begutachtung sind mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.\r\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise durch positive Anordnung begangen werden, vorausgesetzt, die Behörde hat die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen und dabei ihr Ermessen offensichtlich überschritten, was ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt. In casu Voraussetzungen nicht erfüllt.\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und 44 ATSG. 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Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise durch positive Anordnung begangen werden, vorausgesetzt, die Behörde hat die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen und dabei ihr Ermessen offensichtlich überschritten, was ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt. In casu Voraussetzungen nicht erfüllt.\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und 44 ATSG. Art. 44 ATSG enthält eine abschliessende Regelung der Verfahrensrechte bezüglich Sachverständigengutachten, so dass im Verzicht auf vorgängige Bekanntgabe der an die Gutachter zu richtenden Fragen und der ihnen zu unterbreitenden Unterlagen keine Gehörsverletzung zu erblicken ist. | Invalidenversicherung\n\n MEDAS anordnete und nicht - wie von ihm verlangt - auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten über seinen Rentenanspruch befunden hat. a) Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde, und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (BG-Urteil S. vom 20.3.2007 [I 91/07], mit Hinweisen). b) So verhält es sich vorliegend nicht. Die IV-Stelle hat auf ausdrückliche Empfehlung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2008 eine Begutachtung angeordnet, worin keine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise zu erblicken ist, andernfalls die Kernaufgabe des RAD, der IV-Stelle beratend zur Seite zu stehen und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht abzugeben (Art. 49 Abs. 3 und 4 IVV), ihres Inhalts entleert würde. Eine rechtsmissbräuchliche Anordnung wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die IV-Stelle das Gutachten einzig aus dem Grund in Auftrag gegeben hätte, die vom RAD-Arzt Dr. E bemängelte Ungereimtheit hinsichtlich der Unfallkausalität klären zu lassen, da dies - wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt - für die finale Invalidenversicherung irrelevant ist. Dr. E hat jedoch nicht lediglich die Ausführungen zur Unfallkausalität bemängelt, sondern die Schlussfolgerungen der Gutachterstelle C vom 29. März 2006 für unnachvollziehbar bezeichnet. Ob dem tatsächlich so ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, sondern ist im Entscheid mit der Sache zu beurteilen. Jedenfalls ist Dr. E kompetent genug, die fachmedizinischen Berichterstattungen seriös zu analysieren. Sodann bestehen keine konkreten Indizien, dass seine Ausführungen blossen Behauptungen entsprechen, weshalb keine Veranlassung besteht, gerichtlich einzugreifen. Wie erwähnt wäre diese Vorgehensweise nur gerechtfertigt, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hätte, was angesichts der konkreten Umstände sowie der grossen Tragweite des allfälligen Rentenentscheides - gerade auch im Hinblick auf spätere Revisionsverfahren (der Beschwerdeführer ist erst x-jährig) - nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang gilt es denn auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die IV-Stelle bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 69 IVV) naturgemäss über ein erhebliches Ermessen verfügt, so dass eine (offensichtliche) Ermessensüberschreitung nicht leichthin angenommen werden kann. c) Dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2008 im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C vom 29. März 2006 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71% zusprach, führt nicht zur gegenteiligen Betrachtungsweise. Nach der am 28. August 2007 geänderten Rechtsprechung besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung bezüglich Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung mehr (BGE 133 V 553ff. Erw. 6), weshalb die IV-Stelle nicht dazu verhalten werden kann, den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad zu übernehmen. Eine Bindung ergibt sich auch nicht daraus, dass die IV-Stelle den Experten der Gutachterstelle C Fragen unterbreitet hat, zeigt sich doch erst im Ergebnis, ob ein Gutachten den erforderlichen Kriterien einer beweiskräftigen Expertise genügt. d) Nach dem Gesagten ist - soweit derzeit überprüfbar - nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle eine weitere medizinische Abklärung für angezeigt erachtet hat. Hinzu kommt, dass die angeordnete Begutachtung in wenigen Tagen stattfinden wird, womit im Hinblick auf den absehbaren Erlass der Rentenverfügung keine ins Gewicht fallende zeitliche Verzögerung eintreten wird. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet (...). Eine Rechtsverzögerung ist daher zu verneinen. 3. - Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Zumutbarkeit. Diese sind indes nicht im vorliegenden Verfahren vorzubringen, sondern - sollte der Beschwerdeführer seinen Widerstand gegen die Begutachtung aufrechterhalten - vielmehr im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der diesfalls im Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu erlassenden materiellen Verfügung. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass die üblichen Untersuchungen einer MEDAS ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 Erw. 4.2). Die erneute Begutachtung, welche ausserhalb des Wohnkantons des Beschwerdeführers stattfinden wird, bildet keinen solchen Umstand (vgl. BG-Urteil F. vom 30.1.2007 [I 166/06] Erw. 5: kein Anspruch auf Begutachtung in der Nähe des"}