{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-389_2008-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3837", "Checksum": "a7fbf95c8e3264633615c9d81c1c97c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 389", "2008 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 11.08.2008 S 08 389 (2008 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 36 Abs. 1 ATSG. Soweit Einwände erhoben werden, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einwendungen materieller Natur gegen die Begutachtung sind mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.\r\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise durch positive Anordnung begangen werden, vorausgesetzt, die Behörde hat die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen und dabei ihr Ermessen offensichtlich überschritten, was ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt. In casu Voraussetzungen nicht erfüllt.\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und 44 ATSG. 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Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise durch positive Anordnung begangen werden, vorausgesetzt, die Behörde hat die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen und dabei ihr Ermessen offensichtlich überschritten, was ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt. In casu Voraussetzungen nicht erfüllt.\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und 44 ATSG. Art. 44 ATSG enthält eine abschliessende Regelung der Verfahrensrechte bezüglich Sachverständigengutachten, so dass im Verzicht auf vorgängige Bekanntgabe der an die Gutachter zu richtenden Fragen und der ihnen zu unterbreitenden Unterlagen keine Gehörsverletzung zu erblicken ist. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die IV-Stelle teilte A am 22. April 2008 mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, um den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung prüfen zu können. Diese werde von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) durchgeführt. Mit Eingabe vom 24. April 2008 erklärte sich A mit dieser Mitteilung nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Namentlich trug er vor, er sei bereits von den beiden Gutachterstellen B und C polydisziplinär abgeklärt worden, wobei klare Feststellungen betreffend Arbeitsunfähigkeit gemacht worden seien. Mit Schreiben vom 30. April 2008 gab die IV-Stelle zu verstehen, sie werde über die Anordnung der Begutachtung keine Verfügung erlassen. Am 15. Juli 2008 wurde A durch die MEDAS zur Begutachtung aufgeboten, wogegen er bei der IV-Stelle intervenierte. Diese hielt mit Schreiben vom 21. Juli 2008 an der angeordneten Abklärung fest. Dagegen liess A am 6. August 2008 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und zugleich um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ersuchen. Der IV-Stelle sei zu verbieten, weitere Abklärungen zu treffen, insbesondere eine erneute Abklärung bei der MEDAS durchführen zu lassen. Dies sei superprovisorisch zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Aus den Erwägungen: 1. - a) Vorab ist festzuhalten, dass der Anordnung einer medizinischen Begutachtung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG zukommt, da sie nicht die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten usw. zum Gegenstand hat (BGE 132 V 93). Macht die zu begutachtende Person eigentliche Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG gegen den vorgesehenen Gutachter geltend, so ist darüber eine Verfügung zu erlassen, die selbständig anfechtbar ist. Die gesetzlichen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG und Art. 10 VwVG sind als Einwendungen formeller Natur zu betrachten, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unabhängigkeit. Oft sind sie von Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So hat beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Einwand, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt oder das Leiden aufgrund der selbst ins Recht gelegten Gutachten erstellt. Es besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl. Fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet ebenfalls keinen Umstand, der Misstrauen in die Unabhängigkeit eines Gutachters wecken würde. Vielmehr ist bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter wegen der Fachrichtung, der er angehört, oder aus anderen Gründen für die Begutachtung ungenügend sachkundig war. Es besteht kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Es gilt insbesondere zu vermeiden, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird, was vor allem in Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde, welche in ein Spannungsverhältnis zum einfachen und raschen Verfahren tritt (BGE 132 V 108 Erw. 6.5). b) Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit Einwände materieller Art gegen die Begutachtung vorgetragen werden. Dies gilt namentlich für die Rügen der hinreichenden Sachverhaltsabklärung sowie der mangelnden fachlichen Kompetenz der begutachtenden Ärzte. Letzteres stellt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Ausstandsgrund dar. Ebenso wenig ist im Einwand, Dr. D sei für zwei Gutachterstellen tätig, ein Befangenheitsgrund zu erblicken, noch vermag der Umstand, dass die MEDAS von der IV-Stelle wiederholt für die Erstellung polydisziplinärer Gutachten beigezogen wird, Zweifel an der Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte zu erwecken. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der Experten besteht (BGE 123 V 175), wovon vorliegend auszugehen ist, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die MEDAS der IV-Stelle in irgendeiner Art weisungsgebunden oder sonst wie untergeordnet wäre. 2. - In der Hauptsache rügt der Beschwerdeführer eine durch die IV-Stelle begangene Rechtsverzögerung, indem diese eine Expertise durch die"}