b) Mit Verfügung vom 11. April 2008 stellte die Beschwerdegegnerin für die Monate Mai bis Dezember 2007 einen Prämienausstand von insgesamt Fr. 1166.40 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.- fest. Die Prämienforderung besteht, wie soeben dargelegt, zu Recht. Deren Höhe wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten. Was die Mahnspesen anbelangt, stipuliert das "Reglement für die Versicherungen nach KVG" der C, dass Auslagen für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen würden. Die Mahnkosten werden mit Fr. 60.- veranschlagt, was in quantitativer Hinsicht angemessen ist und seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bestritten wird.