Das Kündigungsschreiben vom 29. November 2006 vermochte dieses Versicherungsverhältnis - ungeachtet der Kündigungsfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG - nicht per Ende 2006 zu beenden (Art. 7 Abs. 5 KVG), da der Beschwerdeführer keine Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis mit einem entsprechenden bewilligten Gesuch (siehe E. 3d) einreichte. Mithin war der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2007 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch versichert, so dass die von ihr eingeforderten Prämien der Monate Mai bis Dezember 2007 geschuldet sind. b)