Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise und Niederlassung in der Schweiz im Mai 2005 bei der Beschwerdegegnerin krankenversichern liess. Das Kündigungsschreiben vom 29. November 2006 vermochte dieses Versicherungsverhältnis - ungeachtet der Kündigungsfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG - nicht per Ende 2006 zu beenden (Art. 7 Abs. 5 KVG), da der Beschwerdeführer keine Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis mit einem entsprechenden bewilligten Gesuch (siehe E. 3d) einreichte.