Hieran vermag die beigebrachte Bescheinigung der D Krankenversicherung AG vom 13. Juli 2005 nichts zu ändern, handelt es sich bei diesem Versicherungsverhältnis doch um eine freiwillige private Versicherung. Im Übrigen ist sie nicht zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen. 4. - a) Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise und Niederlassung in der Schweiz im Mai 2005 bei der Beschwerdegegnerin krankenversichern liess.