Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorerst bei der Ausgleichskasse um Befreiung zu ersuchen, wobei er darzutun haben wird, inwiefern einer der in Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV aufgelisteten Befreiungstatbestände erfüllt sein soll. e) Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt. Hieran vermag die beigebrachte Bescheinigung der D Krankenversicherung AG vom 13. Juli 2005 nichts zu ändern, handelt es sich bei diesem Versicherungsverhältnis doch um eine freiwillige private Versicherung.