BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Mangelt es - wie vorliegend - an einem solchen Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 2ff. KVV von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht ausgenommen werden kann, der gerichtlichen Beurteilung entzogen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorerst bei der Ausgleichskasse um Befreiung zu ersuchen, wobei er darzutun haben wird, inwiefern einer der in Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV aufgelisteten Befreiungstatbestände erfüllt sein soll.