Im Gegensatz zu den Ausnahmetatbeständen von Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV, welche von Gesetzes wegen greifen, setzen die Befreiungstatbestände der Abs. 2 bis 8 ein Gesuch der betroffenen Person an die zuständige Stelle voraus. Zuständige Stelle im Kanton Luzern ist die Ausgleichskasse Luzern (Art. 6a Abs. 3 Satz 2 KVG i.V.m. § 3 Abs. 2 des kantonalen Prämienverbilligungsgesetzes). Diese hat über das Gesuch in einer anfechtbaren Verfügung bzw. in einem anfechtbaren Einspracheentscheid zu befinden, welcher alsdann den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bildet (Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen).