Namentlich fällt die Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium nach Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV ausser Betracht, ging doch der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum von Mai bis Dezember 2007 in keinem anderen Staat als der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach. Ob er demgegenüber einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind (vgl. E. 3c hiervor), lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Im Gegensatz zu den Ausnahmetatbeständen von Art. 2 Abs. 1 lit.