FZA sieht unter Nr. 1 Buchstabe o keine davon abweichende Regelung vor (vgl. hiervor E. 2c in fine). Zu prüfen bleibt somit, ob das schweizerische Recht eine Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium vorsieht. 3. - a) (...) b) Art 3. Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Davon hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. So sieht - nebst dem hier nicht interessierenden Art. 6 KVV, der Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht betrifft - Art. 2 Abs. 1 KVV verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Danach unterstehen nicht der Versicherungspflicht: a. aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Art. 1a Abs. 1 lit.