Entsprechend ist der Beschwerdeführer zum einen als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Schweiz abhängig beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten, zum anderen befindet sich - nebst dem Erwerbsort - auch dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort und damit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 der Wohnort (vgl. Art. 1 lit. h) in der Schweiz, so dass sich die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht richtet. Abschnitt A Anhang II FZA sieht unter Nr. 1 Buchstabe o keine davon abweichende Regelung vor (vgl. hiervor E. 2c in fine).