Mittels seiner Ausführungen erklärt der Beschwerdeführer explizit, in der Gemeinde wohnhaft zu sein, woraus zu schliessen ist, dass er die Aktivitäten des täglichen Lebens vorwiegend in der Schweiz wahrnimmt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer zum einen als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Schweiz abhängig beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten, zum anderen befindet sich - nebst dem Erwerbsort - auch dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort und damit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 der Wohnort (vgl. Art. 1 lit.