b) Der Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13 bis 17a, welche Regeln über die Bestimmung der auf zwischenstaatliche Fälle anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften enthalten. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehältlich der Artikel 14c und 14f den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit.