Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat sich im April 2005 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für die B AG in der Schweiz niedergelassen. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist.