Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die C mit Verfügung vom 11. April 2008 und erteilte sich gleichzeitig Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Prämienforderung einschliesslich Verzugszinsen und Mahnspesen von Fr. 1271.90 zuzüglich Betreibungskosten. Hieran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 3. Juni 2008 fest. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Juni 2008 und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Die C schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 2. - a) Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger.