Am 9. Oktober 2007 kündigte er erneut die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 31. Dezember 2007. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2080214 vom 12. März 2008 setzte die C nach durchgeführtem Mahnverfahren eine Prämienforderung für ausstehende Krankenkassenprämien der Monate Mai bis Dezember 2007 von Fr. 1166.40 nebst Zins von 5% seit 30. Juni 2007 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.- in Betreibung. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die C mit Verfügung vom 11. April 2008 und erteilte sich gleichzeitig Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Prämienforderung einschliesslich Verzugszinsen und Mahnspesen von Fr. 1271.90 zuzüglich Betreibungskosten.