Art. 7 Abs. 1 ATSV; Art. 90 KVV. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen, so dass hinsichtlich des Verzugszinses bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der 1961 geborene deutsche Staatsangehörige A liess sich im April 2005 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Firma B AG in der Schweiz nieder. In der Folge schloss er bei der C die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab.