Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium, wobei der gerichtlichen Prüfung entzogen war, ob ein Befreiungstatbestand der Art. 2 Abs. 2-8 KVV gegeben war, da dies ein Gesuch an die zuständige Stelle voraussetzt, welches nicht erfolgt ist. Art. 7 Abs. 5 KVG. Ungeachtet der Kündigungsfristen endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst nach erfolgter Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Versicherung in Deutschland genügt hierzu nicht. Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ATSV;