{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-369_2009-11-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4258", "Checksum": "c087ead14ad6a51b441b2cdf2bdceb11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 369", "2009 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 09.11.2009 S 08 369 (2009 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i und o FZA; Art. 4 lit. a, Art. 13 Abs. 2 lit. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a und b der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 2 KVV. Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium, wobei der gerichtlichen Prüfung entzogen war, ob ein Befreiungstatbestand der Art. 2 Abs. 2-8 KVV gegeben war, da dies ein Gesuch an die zuständige Stelle voraussetzt, welches nicht erfolgt ist. \r\nArt. 7 Abs. 5 KVG. Ungeachtet der Kündigungsfristen endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst nach erfolgter Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Versicherung in Deutschland genügt hierzu nicht.\r\nArt. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ATSV; Art. 90 KVV. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen, so dass hinsichtlich des Verzugszinses bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen ist. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:48", "Checksum": "4fe545a6a5d9ebcab57bed3826e75845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 09.11.2009 S 08 369 (2009 II Nr. 36)\nRegeste:\nAnhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i und o FZA; Art. 4 lit. a, Art. 13 Abs. 2 lit. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a und b der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 2 KVV. Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium, wobei der gerichtlichen Prüfung entzogen war, ob ein Befreiungstatbestand der Art. 2 Abs. 2-8 KVV gegeben war, da dies ein Gesuch an die zuständige Stelle voraussetzt, welches nicht erfolgt ist. \r\nArt. 7 Abs. 5 KVG. Ungeachtet der Kündigungsfristen endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst nach erfolgter Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Versicherung in Deutschland genügt hierzu nicht.\r\nArt. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ATSV; Art. 90 KVV. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen, so dass hinsichtlich des Verzugszinses bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen ist. | Krankenversicherung\n\n 2008 stellte die Beschwerdegegnerin für die Monate Mai bis Dezember 2007 einen Prämienausstand von insgesamt Fr. 1166.40 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.- fest. Die Prämienforderung besteht, wie soeben dargelegt, zu Recht. Deren Höhe wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten. Was die Mahnspesen anbelangt, stipuliert das \"Reglement für die Versicherungen nach KVG\" der C, dass Auslagen für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen würden. Die Mahnkosten werden mit Fr. 60.- veranschlagt, was in quantitativer Hinsicht angemessen ist und seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bestritten wird. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verzugszins von 5% beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 7 Abs. 1 ATSV). Einer Korrektur bedarf lediglich der Beginn der Verzugszinspflicht. Da gestützt auf Art. 90 KVV Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen sind, ist bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen, so dass vorliegend Verzugszinsen von 5% ab 1. September 2007 geschuldet sind. (...) 5. - Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2008 dahingehend abzuändern, als dass die Rechtsöffnung für den Prämienausstand von Mai bis Dezember 2007 im Betrag von Fr. 1166.40 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.- nebst Zins von 5% seit 1. September 2007 zu erteilen ist. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise begründet, im Hauptpunkt jedoch abzuweisen. |"}