{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-369_2009-11-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4258", "Checksum": "c087ead14ad6a51b441b2cdf2bdceb11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 369", "2009 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 09.11.2009 S 08 369 (2009 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i und o FZA; Art. 4 lit. a, Art. 13 Abs. 2 lit. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a und b der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 2 KVV. Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium, wobei der gerichtlichen Prüfung entzogen war, ob ein Befreiungstatbestand der Art. 2 Abs. 2-8 KVV gegeben war, da dies ein Gesuch an die zuständige Stelle voraussetzt, welches nicht erfolgt ist. \r\nArt. 7 Abs. 5 KVG. Ungeachtet der Kündigungsfristen endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst nach erfolgter Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Versicherung in Deutschland genügt hierzu nicht.\r\nArt. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ATSV; Art. 90 KVV. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen, so dass hinsichtlich des Verzugszinses bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen ist. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:48", "Checksum": "4fe545a6a5d9ebcab57bed3826e75845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 09.11.2009 S 08 369 (2009 II Nr. 36)\nRegeste:\nAnhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i und o FZA; Art. 4 lit. a, Art. 13 Abs. 2 lit. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a und b der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 2 KVV. Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium, wobei der gerichtlichen Prüfung entzogen war, ob ein Befreiungstatbestand der Art. 2 Abs. 2-8 KVV gegeben war, da dies ein Gesuch an die zuständige Stelle voraussetzt, welches nicht erfolgt ist. \r\nArt. 7 Abs. 5 KVG. Ungeachtet der Kündigungsfristen endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst nach erfolgter Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Versicherung in Deutschland genügt hierzu nicht.\r\nArt. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ATSV; Art. 90 KVV. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen, so dass hinsichtlich des Verzugszinses bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen ist. | Krankenversicherung\n\n 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen. Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV können diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung bzw. im Rahmen einer Dozenten- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Weiter statuiert Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. d) Der Beschwerdeführer fällt unter keinen der in E. 3b aufgezählten Ausnahmetatbestände. Namentlich fällt die Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium nach Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV ausser Betracht, ging doch der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum von Mai bis Dezember 2007 in keinem anderen Staat als der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach. Ob er demgegenüber einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind (vgl. E. 3c hiervor), lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Im Gegensatz zu den Ausnahmetatbeständen von Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV, welche von Gesetzes wegen greifen, setzen die Befreiungstatbestände der Abs. 2 bis 8 ein Gesuch der betroffenen Person an die zuständige Stelle voraus. Zuständige Stelle im Kanton Luzern ist die Ausgleichskasse Luzern (Art. 6a Abs. 3 Satz 2 KVG i.V.m. § 3 Abs. 2 des kantonalen Prämienverbilligungsgesetzes). Diese hat über das Gesuch in einer anfechtbaren Verfügung bzw. in einem anfechtbaren Einspracheentscheid zu befinden, welcher alsdann den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bildet (Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Mangelt es - wie vorliegend - an einem solchen Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 2ff. KVV von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht ausgenommen werden kann, der gerichtlichen Beurteilung entzogen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorerst bei der Ausgleichskasse um Befreiung zu ersuchen, wobei er darzutun haben wird, inwiefern einer der in Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV aufgelisteten Befreiungstatbestände erfüllt sein soll. e) Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt. Hieran vermag die beigebrachte Bescheinigung der D Krankenversicherung AG vom 13. Juli 2005 nichts zu ändern, handelt es sich bei diesem Versicherungsverhältnis doch um eine freiwillige private Versicherung. Im Übrigen ist sie nicht zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen. 4. - a) Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise und Niederlassung in der Schweiz im Mai 2005 bei der Beschwerdegegnerin krankenversichern liess. Das Kündigungsschreiben vom 29. November 2006 vermochte dieses Versicherungsverhältnis - ungeachtet der Kündigungsfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG - nicht per Ende 2006 zu beenden (Art. 7 Abs. 5 KVG), da der Beschwerdeführer keine Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis mit einem entsprechenden bewilligten Gesuch (siehe E. 3d) einreichte. Mithin war der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2007 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch versichert, so dass die von ihr eingeforderten Prämien der Monate Mai bis Dezember 2007 geschuldet sind. b) Mit Verfügung vom 11. April"}