{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-369_2009-11-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4258", "Checksum": "c087ead14ad6a51b441b2cdf2bdceb11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 369", "2009 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 09.11.2009 S 08 369 (2009 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i und o FZA; Art. 4 lit. a, Art. 13 Abs. 2 lit. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a und b der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 2 KVV. Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium, wobei der gerichtlichen Prüfung entzogen war, ob ein Befreiungstatbestand der Art. 2 Abs. 2-8 KVV gegeben war, da dies ein Gesuch an die zuständige Stelle voraussetzt, welches nicht erfolgt ist. \r\nArt. 7 Abs. 5 KVG. Ungeachtet der Kündigungsfristen endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst nach erfolgter Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Versicherung in Deutschland genügt hierzu nicht.\r\nArt. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ATSV; Art. 90 KVV. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen, so dass hinsichtlich des Verzugszinses bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen ist. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:48", "Checksum": "4fe545a6a5d9ebcab57bed3826e75845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 09.11.2009 S 08 369 (2009 II Nr. 36)\nRegeste:\nAnhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i und o FZA; Art. 4 lit. a, Art. 13 Abs. 2 lit. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a und b der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 2 KVV. Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium, wobei der gerichtlichen Prüfung entzogen war, ob ein Befreiungstatbestand der Art. 2 Abs. 2-8 KVV gegeben war, da dies ein Gesuch an die zuständige Stelle voraussetzt, welches nicht erfolgt ist. \r\nArt. 7 Abs. 5 KVG. Ungeachtet der Kündigungsfristen endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst nach erfolgter Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Versicherung in Deutschland genügt hierzu nicht.\r\nArt. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ATSV; Art. 90 KVV. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen, so dass hinsichtlich des Verzugszinses bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen ist. | Krankenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Krankenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 09.11.2009 |\n| Fallnummer: | S 08 369 |\n| LGVE: | 2009 II Nr. 36 |\n| Leitsatz: | Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i und o FZA; Art. 4 lit. a, Art. 13 Abs. 2 lit. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a und b der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 2 KVV. Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium, wobei der gerichtlichen Prüfung entzogen war, ob ein Befreiungstatbestand der Art. 2 Abs. 2-8 KVV gegeben war, da dies ein Gesuch an die zuständige Stelle voraussetzt, welches nicht erfolgt ist. Art. 7 Abs. 5 KVG. Ungeachtet der Kündigungsfristen endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst nach erfolgter Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Versicherung in Deutschland genügt hierzu nicht. Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ATSV; Art. 90 KVV. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen, so dass hinsichtlich des Verzugszinses bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen ist. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}